11.08.2010
Erbschaft- und Schenkungsteuer bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
Bereits bei der letzten Erbschaftsteuerreform wurden die Freibeträge für die eingetragenen Lebenspartner denen von Ehegatten angepasst. Dabei galten aber...
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28.04.2010

Neue Standards für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Nicht nur das BilMoG (Bilanzmodernisierungsgesetz – über die wesentlichen Änderungen im Jahresabschluss daraus werden wir in Kürze hier informieren) wirft seine Schatten voraus…

Nach der Veröffentlichung des Rechnungslegungsstandards S 7 durch die Wirtschaftsprüferkammer gibt es nun eine korrespondierende Verlautbarung der Steuerberaterkammer über Art und Umfang der Tätigkeiten von Steuerberatern bei der Jahresabschluss-Erstellung. Diese Grundsätze müssen spätestens für alle Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31.12.2009 beginnen.

Danach wird künftig nach dem Umfang der Tätigkeiten unterschieden.

Erstellung ohne Beurteilungen:
Die überlassenen Unterlagen und Informationen des Mandanten werden übernommen und auf dieser Basis der Jahresabschluss erstellt.

Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen:
Die überlassenen Unterlagen und Informationen des Mandanten werden bei wesentlichen Inhalten auf Plausibilität geprüft und die Ergebnisse der Plausibilitätsprüfungen werden dem Mandanten mitgeteilt. Auf dieser Basis wird dann der Jahresabschluss erstellt.

Erstellung mit umfassenden Beurteilungen:
Der Umfang der Prüfungshandlungen entspricht dem bei einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung. Allerdings kann hier kein Bestätigungsvermerk erteilt werden, weil die Erstellung des Jahresabschlusses eine Prüfung des Jahresabschlusses ausschließt.

Da in diesen neuen Richtlinien auch erweiterte Dokumentationsvorschriften enthalten sind, werden wir Sie künftig um eine Auftragsbestätigung bitten, in der dokumentiert wird, welche Art der Abschlusserstellung wir für Sie leisten dürfen. Der Umfang der Tätigkeiten wird dann in der Bescheinigung zum Jahresabschluss bestätigt.

Selbstverständlich werden wir unsere Abschlüsse weiter in der gewohnten Qualität erstellen und unsere Mandanten weiter in allen Fällen zur Ausübung von Wahlrechten, zu möglichen Ermessensspielräumen und zu bilanzpolitischen und steuerlichen Fragen beraten. Dies gilt natürlich auch für die Erstellung des Anhangs und dem Umfang einer notwendigen Offenlegung beim elektronischen Bundesanzeiger.